Videoüberwachung: Was ist erlaubt und was nicht?

Grundsätzlich unterscheidet man, ob der private oder der öffentliche Raum videoüberwacht wird. In diesem Blog behandeln wir nur den Fall «Videoüberwachung im privaten Bereich», da es für Privatpersonen grundsätzlich nicht erlaubt ist, den öffentlichen Raum mit Überwachungskameras zu aufzunehmen (mögliche Ausnahmen siehe ganz unten).
Im privaten Bereich darf man eine Videoüberwachung installieren, wenn es einen guten Grund dafür gibt und die Videoüberwachung verhältnismässig und transparent ist. Verhältnismässig heisst dabei, dass es keine andere tragbare Lösung gibt, ein Ziel zu erreichen. In den allermeisten Fällen ist der Schutz von Personen und Werten vor Einbrüchen und Sachbeschädigungen Grund genug um eine Videoüberwachung einzurichten. Mit transparent ist gemeint, dass mit einer Überwachungskamera aufgenommene Personen darüber informiert werden müssen, dass sie aufgenommen werden.

Was darf nun videoüberwacht werden und was ist dabei zu beachten?

1. Nur den eigenen privaten Bereich darf man videoüberwachen. D.h. das Nachbargrundstück oder auch das öffentliche Trottoir darf man mit der Videoüberwachung nicht aufnehmen. Mit unseren Überwachungskameras können wir, falls es die Installation so erfordert, gewisse Bereiche schwärzen, so dass wirklich nur der eigene private Bereich auf den Aufnahmen ist.

2. Alle Personen die den Aufnahmebereich der Videoüberwachung betreten, müssen darüber informiert sein, dass man sie aufnimmt, bzw. filmt. In einem privaten Lokal, wie z.B. einem Restaurant oder einem Einkaufsladen, macht man das meist über ein Hinweisschild bzw. Piktogramm. Zu Hause muss man seine Gäste (sowie Handwerker, Babysitter, …) mindestens mündlich über die Videoüberwachung informieren.

Wichtig ist schlussendlich auch, dass Dritte die Videoaufnahmen der Überwachungskameras nicht einsehen können (Verschlüsselung, Passwortschutz, …) und dass die Daten nur so lange wie nötig aufbewahrt werden dürfen.

Auf der Webseite des «Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)» gibt es dazu noch weitere Erläuterungen und auch Fallbeispiele wann eine Überwachungskamera installiert werden darf und wann nicht. Der EDÖB geht dabei stets nach den Prinzipien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Transparenz vor.

Videoüberwachung Fallbeispiele und Empfehlungen:

Bijouterie:

Hier ist eine Videoüberwachung erlaubt, da damit Einbrüche verhindert werden. Geschieht trotzdem ein Einbruch, so erleichtern die Aufnahmen der Videoüberwachung die Polizeiarbeit.

Verkaufsgeschäft:

Die Aufnahmen der zur Sicherheit installierten Videoüberwachung darf man nicht für Marketingzwecke verwenden (Zweckbindungsprinzip). Die Aufnahmen darf man auch nicht an Dritte weitergeben oder verkaufen. Auch eine Veröffentlichung im Internet ist verboten.

Bar:

Zu Marketingzwecken will ein Barbetreiber Live-Bilder seiner Überwachungskameras auf seiner Webseite zeigen. Dies ist nur erlaubt, falls die mit der Videoüberwachung gefilmten Personen dem auch freiwillig zustimmen und die gefilmten Stellen in der Bar speziell mit Hinweisschildern gekennzeichnet sind. Es muss aber auch genügend freier Raum zur Verfügung stehen, der von den Überwachungskameras nicht gefilmt wird. Dies damit Personen die sich nicht filmen lassen wollen, sich auch in der Bar aufhalten können.

Diskothek:

Nur das für die Sicherheit zuständige Personal darf Zugriff auf die Videodaten haben (nicht das Barpersonal). Auch die Bildschirmen muss man so stellen, dass nur berechtigte Personen die Aufnahmen sehen können. Verboten sind öffentlich zugängliche Bildschirme.

Einstellhalle, Tiefgarage:

Hier ist eine Videoüberwachung allgemein erlaubt, da bekannt ist, dass man damit Vandalismus verhindert. Falls es dann doch dazu kommt, erleichtern die Aufnahmen der Überwachungskameras die Polizeiarbeit.

Parkgarage:

Ohne Anlass darf man die Aufnahmen der Überwachungskameras nicht anschauen. Nur falls es zu Sachbeschädigungen kommt, für welche die Videoüberwachung auch installiert wurde, darf man die Aufnahmen sichten. Hat keine Sachbeschädigung stattgefunden, so muss man die ungesehenen Aufnahmen in angemessener Frist löschen. Siehe dazu auch weiter unten unter «Löschung».

Umkleidekabinen und Toiletten:

Hier ist eine Videoüberwachung nur mit sehr starken Auflagen möglich. Die von den Überwachungskameras aufgenommenen Personen müssen der Überwachung freiwillig zustimmen. Der Betreiber muss aber immer auch eine nicht videoüberwachte Alternative anbieten. Auch an die Videoüberwachung stellt der EDÖB höhere Anforderungen. Dies sind z.B. installierte Privacy-Filter. Keine Überwachungskameras darf man aber in Einzel-Umkleidekabinen oder in einzelnen Toiletten installieren.

Mehrfamilienhaus:

Eine Videoüberwachung muss so installiert sein, dass nicht ersichtlich ist, wer in welche Wohnung oder wer zu welchem Briefkasten geht. Auch müssen alle aufgenommen Personen mit einem Hinweisschild über die Videoüberwachung informiert werden, sobald sie den Bereich betreten der videoüberwacht wird.

Einfamilienhaus:

Das eigene Grundstück darf man zum Schutz vor Einbrechern videoüberwachen. Dies jedoch nur bis zur eigenen Grundstücksgrenze. Falls der Nachbar zustimmt, darf man aber auch dessen Grundstück mitüberwachen.

Stockwerkeigentümer:

Auch hier darf man den eigenen privaten Bereich videoüberwachen. Falls man mit den Überwachungskameras auch den gemeinsam genutzten Bereiche aufnimmt (z.B. Eingangsbereich, Treppenhaus, gemeinsame Waschküche oder gemeinsame Garage), dann darf das nur mit dem Einverständnis aller Mitbewohner geschehen.

Webcam:

Falls die Webcam lediglich der Unterhaltung und der Steigerung der entsprechenden Webseite dient, muss man dafür sorgen, dass auf den Bildern keine Personen zu erkennen sind. Wichtig ist dabei, dass eine Person auch dann bestimmbar ist, wenn sie auf den Bildern zwar nicht klar erkennbar ist, aber durch den Kontext (z.B. Kleidung, Fahrzeug oder sonstiger Gegenstand) auf sie geschlossen werden kann. Der EDÖB hat dem Thema Webcam eine eigene Seite gewidmet.

Dashcam:

Eine Dashcam ist bezüglich Datenschutz ein sehr heikles Thema. Dies weil man damit Personen ungefragt und uninformiert im öffentlichen Raum filmt. Dem gegenüber können die Videoaufnahmen einer Dashcam bei der Aufklärung eines schweren Verkehrsunfalls sehr nützlich sein, was wieder ein Rechtfertigungsgrund darstellt. Der EDÖB empfiehlt deshalb nur Dashcams mit datenschutzfreundlichen Technologien einzusetzen (Aufnahme nur über Beschleunigungssensor gesteuert, Verschlüsselung der Daten).

Mini Kameras oder Spionagekameras

behandeln wir im separaten Blog «Mini Kameras«. Grundsätzlich gilt aber, dass für versteckte Kameras dieselben Gesetzte wie für normale Überwachungskameras gelten.

Drohnen:

Ist auf der Drohne eine Kamera installiert, so ist auch hier das Datenschutzgesetz (DSG) einzuhalten. Der EDÖB hat dem Thema Drohnen eine eigene Seite gewidmet.

Kameraattrappen:

Davon rät der Datenschützer ab, obwohl man damit keine Personen aufnimmt. Da die Personen aber denken, dass man sie aufnimmt, kann dadurch sehr wohl das Persönlichkeitsrecht eingeschränkt werden. Zudem verweist der EDÖB auch auf haftpflichtrechtliche Gründe. Auch auf der Webseite des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich ist zu lesen, dass die Installation einer Videoüberwachungsattrappe einer Videoüberwachung gleichzusetzen ist, da die betroffenen Personen bei der Videoattrappe dasselbe Gefühl des Überwachtwerdens haben und deshalb eine Änderung der Verhaltensweisen auch bei der Videoattrappe eine mögliche Folge ist.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

ist verboten, wenn sie nur zum Ziel hat, das Verhalten des Arbeitnehmers zu überwachen (ausser die Videoüberwachung wird zu Schulungszwecken und nur für kurze Dauer installiert und die Arbeitnehmer sind genügend darüber informiert)! Eine Videoüberwachung die der Sicherheit dient oder welche für die Produktionssteuerung notwendig ist, kann aber zulässig sein, falls der Arbeitnehmer nicht oder nur ausnahmsweise von der Überwachungskamera aufgenommen wird (Parkplätze, Eingang, gefährliche Maschinen, …). Wird eine Videoüberwachung aufgrund einer Straftat oder eines Straftatverdachts installiert, so fällt dies nicht mehr unter das DSG, sondern wurde richterlich angeordnet und ist dadurch zulässig.
Folgende spezielle Arbeitssituationen wurden vom EDÖB untersucht: Videoüberwachung auf Baustellen, Permanente Videoüberwachung von Kiosk- oder Detailhandelsangestellten, Videoüberwachung in Restaurants und Take-Aways.

Datensicherung:

Die Aufnahmen der Videoüberwachung müssen in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden, zu dem nur die berechtigten Personen einen Schlüssel haben.

Funkverbindung (z.B. WiFi):

Über Funk übermittelte Aufnahmen der Videoüberwachung müssen verschlüsselt sein, so dass unbefugte das Funksignal nicht abfangen und damit die Aufnahmen sehen können.

Wann Videodaten löschen:

Die Aufnahmen der Überwachungskameras muss man baldmöglichst löschen. Da man Sachbeschädigungen oder Personenverletzungen meist innerhalb von wenigen Stunden feststellt, scheint für den EDÖB eine Frist für die Löschung von 24 Stunden als genügend. Sprechen wichtige Gründe für eine längere Aufbewahrungsdauer, dann kann diese auch verlängert werden. Gerade in nicht öffentlich zugänglichen Privaträumen kann die Frist für die Löschung der Aufnahmen der Videoüberwachung auch länger sein (Verhältnismässigkeitsprinzip). Zum Beispiel kann man bei einer Ferienabwesenheit die Aufnahmen der Videoüberwachung ausnahmsweise auch länger speichern. Nach der Rückkehr muss man die Aufnahmen aber rasch löschen.

Auskunftspflicht:

Die für die Videoüberwachung verantwortlichen Personen, müssen den aufgenommen Personen, auf Anfrage hin, Auskunft über die sie betreffenden Videobilder erteilen.

Ausnahmen im öffentlichen Raum:

Eine Videoüberwachung des öffentlichen Raumes durch Privatpersonen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Dies weil die Polizei für die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum zuständig ist. Der EDÖB nennt aber trotzdem zwei denkbare Ausnahmen:

1. Da die Videokamera eines Bankautomaten auch einen kleinen Teil des Trottoirs, also des öffentlichen Raumes aufzeichnet, dürfte die Videoüberwachung eigentlich nicht installiert werden. Da es für die Videoüberwachung des Bankautomaten aber keine andere praktikable Möglichkeit gibt und der aufgenommene öffentliche Bereich nur sehr klein ist, ist diese Überwachungskamera  trotzdem zulässig.
2. Wird mit dem zuständigen Gemeinwesen (Gemeinde, Polizei, kantonale Stellen) eine Vereinbarung abgeschlossen, dass eine Privatperson einen Teil des öffentlichen Raumes mit seiner Überwachungskamera aufzeichnet, dann ist auch dies zulässig. Trotzdem bleibt aber auch durch diese Videoüberwachung das Datenschutzgesetz (DSG) anwendbar.

Strafverfolgungsbehörden:

Liegt eine Verfügung zur Herausgabe der Videoaufnahmen der Überwachungskameras vor, so ist man verpflichtet die Aufnahmen den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Liegt keine Verfügung vor, so ist zu prüfen, ob die schwere des Delikts höher zu werten ist, wie der Persönlichkeitsschutz (z.B. geht es nur um Littering oder um eine schwere Gewalttat).

Interview bei Aptex mit Teletop TV über Datenschutz der Videoüberwachung

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